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Barrierefreiheit

Barrierefreie Website: Was verlangt das BFSG von Unternehmen?

Eine barrierefreie Website lässt sich auch mit Sehbehinderung, nur per Tastatur oder mit Screenreader vollständig nutzen. Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) das von vielen Onlineshops und anderen Angeboten für Verbraucher. Hier stehen die Grundlagen, keine Rechtsberatung.

Von Anıl Kölmük8 Min. Lesezeit

Was ist eine barrierefreie Website?

Das Gesetz liefert die Definition gleich mit. Nach § 3 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie auf dem üblichen Weg finden, erreichen und nutzen können, ohne besondere Hürden und im Grundsatz ohne Hilfe anderer. Auf eine Website übertragen: Wer schlecht sieht, keine Maus bedienen kann oder einen Screenreader nutzt, soll Informationen finden, ein Formular ausfüllen und eine Bestellung abschließen können, ohne jemanden um Hilfe zu bitten.

Davon haben nicht nur Menschen mit Behinderungen etwas. Klare Kontraste helfen bei Sonnenlicht auf dem Smartphone, eindeutige Beschriftungen helfen allen, die schnell etwas finden wollen, und eine saubere Struktur hilft auch Suchmaschinen und KI-Assistenten beim Lesen.

Keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag fasst zusammen, was in Gesetz und offiziellen Quellen steht, und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Ob und wie das BFSG für Ihr Angebot gilt, klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Die EU-Kommission nennt als Ziel einen besser funktionierenden Binnenmarkt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen, mit gemeinsamen Regeln, die auch den Handel über Grenzen erleichtern sollen. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist das Gesetz am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.

Für Firmen, die in mehrere EU-Länder verkaufen, ist das ein Vorteil: Die Mitgliedstaaten mussten dieselbe Richtlinie in ihr nationales Recht übernehmen. Eine Website, die für Deutschland sauber umgesetzt ist, steht damit auch in Frankreich oder Österreich auf einer soliden Grundlage. Die Einzelheiten regelt aber jedes Land in eigenen Gesetzen.

Für welche Websites gilt das BFSG?

Für Websites ist vor allem eine Gruppe aus § 1 Absatz 3 BFSG wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Gemeint sind nach § 2 digitale Dienste, die ein Verbraucher individuell anfragt, um einen Verbrauchervertrag zu schließen. Typische Fälle:

  • Onlineshops, in denen Verbraucher bestellen und bezahlen. Das gilt laut Bundesfachstelle auch dann, wenn der Shop Waren verkauft, die selbst nicht unter das BFSG fallen.
  • Bestellseiten von Dienstleistern, etwa Angebote wie „Essen auf Rädern“ mit Online-Bestellung, die die Bundesfachstelle ausdrücklich nennt.
  • Apps, über die Verbraucher solche Verträge schließen, nach denselben Grundsätzen wie Websites.

Nach Einschätzung der Bundesfachstelle legen die Vorgaben nahe, dass bei einem Onlineshop die gesamte Website oder App barrierefrei sein sollte, nicht nur der Weg zur Bestellung. Vertriebsportale, die nicht auf einen Verbrauchervertrag abzielen, sieht sie dagegen außerhalb des Gesetzes.

Weniger eindeutig ist die Lage bei reinen Firmenwebsites ohne Bestellmöglichkeit und bei Angeboten nur für Geschäftskunden. Der Wortlaut des Gesetzes stellt auf Verbraucher und Verbraucherverträge ab. Wo genau die Grenze für Ihre Website verläuft, sollte im Zweifel eine rechtliche Prüfung klären.

Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?

Ja, für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt sie von der Pflicht aus. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 eine Firma mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer dagegen Produkte in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, ist auch als Kleinstunternehmen erfasst.

Weitere Ausnahmen sind eng gefasst. Nach § 16 gelten die Anforderungen nicht, soweit sie eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung verlangen würden, nach § 17 nicht, soweit sie zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würden. Ob eine solche Belastung vorliegt, beurteilt nach § 17 das Unternehmen selbst. Kleinstunternehmen können sich laut Bundesfachstelle kostenlos von ihr beraten lassen.

Gibt es Übergangsfristen?

Für einige Fälle ja. Nach § 38 BFSG dürfen Dienstleister Produkte, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ihre Dienstleistung eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030.

Ob diese Regeln auf Ihren Shop passen, gehört in die rechtliche Prüfung. Als Freibrief für eine Website, über die jeden Tag neue Verträge entstehen, sollten Sie sie nicht verstehen.

Was passiert, wenn eine Website nicht barrierefrei ist?

Zuständig sind Marktüberwachungsbehörden, die nach Landesrecht bestimmt werden. Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, kann die Behörde nach § 29 BFSG zunächst Korrekturen verlangen. Bleiben diese trotz Aufforderung aus, kann sie im äußersten Fall anordnen, das Angebot einzustellen. Fehlen die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit, liegt nach § 30 eine formale Nichtkonformität vor, die ebenfalls behoben werden muss. Außerdem enthält das Gesetz in § 37 Bußgeldvorschriften, und § 32 räumt Verbrauchern und anerkannten Verbänden eigene Rechte im Verwaltungsverfahren ein.

Welche Informationen müssen Sie bereitstellen?

Neben der Technik verlangt das Gesetz Angaben. Nach § 14 muss ein Dienstleister die Informationen nach Anlage 3 erstellen, sie der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen und so lange aufbewahren, wie er die Dienstleistung anbietet. Anlage 3 trägt den Titel „Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen“. Planen Sie dafür eine eigene Seite ein, die von überall auf der Website erreichbar ist, und lassen Sie die Inhalte rechtlich prüfen.

Welche Standards gelten: EN 301 549 und WCAG?

Für Websites und Apps nennt die Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549 als maßgeblich; die Anforderungen an Websites stehen dort in Kapitel 9. Zusätzlich verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 des W3C.

Die WCAG ordnen ihre Erfolgskriterien vier Grundsätzen zu: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Jedes Kriterium gehört zu einer von drei Stufen, und jede Stufe schließt die darunter ein:

StufeWas erfüllt sein mussBeispiele und Hinweise
AAlle Kriterien der Stufe A (Mindeststufe)Textalternativen für Bilder, alle Funktionen per Tastatur bedienbar
AAAlle Kriterien der Stufen A und AAKontrast von mindestens 4,5:1 bei normalem Text, sichtbarer Tastaturfokus
AAAAlle Kriterien der Stufen A, AA und AAADas W3C empfiehlt AAA nicht als allgemeine Vorgabe für ganze Websites, weil manche Inhalte sie nicht erreichen können

Die aktuelle Fassung ist WCAG 2.2 vom Oktober 2023. Laut W3C erfüllt Inhalt, der WCAG 2.2 entspricht, auch WCAG 2.1 und 2.0. Wir gestalten deshalb nach WCAG 2.2 auf Stufe AA, wie auf unserer Seite zu UI/UX-Design beschrieben.

Wie prüfen Sie, ob Ihre Website barrierefrei ist?

Ein Prüftool allein reicht nicht. Das W3C hält in seinen Erläuterungen zur Konformität fest, dass die Prüfung automatisierte Tests mit menschlicher Bewertung verbindet, und empfiehlt, Menschen mit Behinderungen in Nutzertests einzubeziehen. So gehen wir vor:

  1. Automatischer Scan: Fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste und leere Links findet ein Tool in Minuten.
  2. Tastaturtest: die wichtigsten Wege vom Menü bis zur Bestellung nur mit Tab, Enter und Pfeiltasten durchgehen. Der Fokus muss jederzeit sichtbar sein.
  3. Screenreader-Test: Startseite, Produktseite und Formular anhören. Werden Überschriften, Buttons und Fehlermeldungen verständlich vorgelesen?
  4. Zoom und Smartphone: den Text stark vergrößern und die Seite auf einem kleinen Bildschirm bedienen. Nichts darf abgeschnitten werden oder übereinanderliegen.
  5. Formulare: Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung, und sagen Fehlermeldungen, was zu tun ist?
  6. Nutzertest: Wenn möglich, erledigen Menschen mit Behinderungen die wichtigsten Aufgaben, und Sie schauen zu.

Vorsicht bei sogenannten Overlay-Tools, die per Skript eine Leiste mit Barrierefreiheitsfunktionen einblenden. Die Bundesfachstelle schreibt ausdrücklich, dass sich die Pflichten nach dem BFSG mit einem Overlay-Tool nicht erfüllen lassen.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Am günstigsten ist Barrierefreiheit, wenn sie von Anfang an geplant wird: Farben mit genug Kontrast, Komponenten mit Tastaturbedienung, Formulare mit echten Beschriftungen. Nachträglich wird es teurer, weil Design, Code und Inhalte erneut angefasst werden. Bei einer neuen Website gehört Barrierefreiheit bei uns zum normalen Umfang, beschrieben auf der Seite Webdesign. Für eine bestehende Website beginnen wir mit einem kurzen Audit, das die Probleme danach ordnet, wie stark sie Nutzer behindern. Wie wir Preise bilden, steht im Beitrag Was kostet eine Website?

Barrierefreiheit ist kein Zusatzmodul, das man zum Schluss einschaltet. Sie steckt in jedem Button, jedem Formularfeld und jedem Satz.

Von Anıl Kölmük

Gründer von yop, Tallinn. Über uns

Quellen

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Schicken Sie uns Ihre Website und was Sie ändern möchten. Innerhalb von zwei Werktagen antworten wir mit dem ersten Schritt, den wir gehen würden.

Fragen

Häufige Fragen zur barrierefreien Website.

Muss jede Website barrierefrei sein?

Nein, nicht jede Website fällt unter das BFSG. Das Gesetz zielt auf Dienstleistungen für Verbraucher, für Websites vor allem auf den elektronischen Geschäftsverkehr wie Onlineshops; Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Ob Ihre Website betroffen ist, sollte eine rechtliche Prüfung klären.

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Produkte, die Dienstleister schon vorher rechtmäßig eingesetzt haben, und für ältere Verträge gibt es Übergangsregeln bis längstens 27. Juni 2030.

Stufe AA ist ein sinnvolles Ziel: Sie umfasst alle Kriterien der Stufen A und AA, während das W3C Stufe AAA nicht als allgemeine Vorgabe für ganze Websites empfiehlt. yop gestaltet nach WCAG 2.2 auf Stufe AA.

Nein. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit lassen sich die Pflichten nach dem BFSG mit einem Overlay-Tool nicht erfüllen. Barrierefreiheit muss im Design, im Code und in den Inhalten selbst stecken.